1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung einer Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in er Lage sei, ein (höchstens) 5 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828; vgl. auch Vernehmlassung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter der B._____ betreffend eine angepasste Tätigkeit könne nicht abgestellt werden.