Nach einer (weiteren) kreisärztlichen Untersuchung im August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Schreiben vom 3. März 2022 per gleichem Datum ab. Mit Verfügung vom 21. März 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine (um 20 % gekürzte) Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 45 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf die Verneinung des Rentenanspruchs erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der B._____GmbH, begutachten (Gutachten vom 14. März 2024).