Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte entsprechende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 kürzte sie die Geldleistungen wegen Herbeiführens des Unfalls bei Ausübung eines Vergehens um 20 %. Nach einer (weiteren) kreisärztlichen Untersuchung im August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Schreiben vom 3. März 2022 per gleichem Datum ab.