1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Oktober 2015 in angetrunkenem Zustand Auto fuhr und beim Hantieren mit seinem Mobiltelefon eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachte. Dabei zog er sich ein komplexes Polytrauma mit Schädelhirntrauma, einer Fraktur an der Lendenwirbelsäule sowie Verletzungen an den linken Extremitäten zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte entsprechende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung.