Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.595 / mg / hf Art. 94 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 11. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Okto- ber 2015 in angetrunkenem Zustand Auto fuhr und beim Hantieren mit sei- nem Mobiltelefon eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachte. Dabei zog er sich ein komplexes Polytrauma mit Schädelhirn- trauma, einer Fraktur an der Lendenwirbelsäule sowie Verletzungen an den linken Extremitäten zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leis- tungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte entsprechende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbe- handlung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 kürzte sie die Geldleis- tungen wegen Herbeiführens des Unfalls bei Ausübung eines Vergehens um 20 %. Nach einer (weiteren) kreisärztlichen Untersuchung im August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Schreiben vom 3. März 2022 per gleichem Datum ab. Mit Verfügung vom 21. März 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine (um 20 % gekürzte) Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 45 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf die Verneinung des Rentenanspruchs erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer bei der B._____GmbH, begutachten (Gutachten vom 14. März 2024). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 wies sie die Einsprache daraufhin ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2024 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 11.11.2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem ab dem 1.4.2022 eine IV-Rente auszurichten. 3. Es sei eventualiter die Sache zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gut- achten im Fachbereich Orthopädie einholt und gestützt auf dieses die Rente ausgerichtet. 4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich Orthopädie einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente auszurichten. 5. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeistand beizugeben. -3- 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Zacha- rias Ziegler, Rechtsanwalt, Sarnen, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. 2.4. In Replik vom 15. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest und reichte einen weiteren medizinischen Bericht sowie eine Bestätigung betreffend Betreuung durch die Spitex zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung einer Invaliden- rente damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in er Lage sei, ein (höchstens) 5 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828; vgl. auch Vernehmlassung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter der B._____ betreffend eine angepasste Tätigkeit könne nicht abgestellt wer- den. Tatsächlich sei er in einer Verweistätigkeit nur noch zu 50 bis 60 % arbeitsfähig, wobei von der Unverwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Damit habe er bei korrekter Bemessung des Invaliditätsgrades jedenfalls Anspruch auf eine Rente (Beschwerde S. 4 ff.; Replik S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheent- scheid vom 11. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828) zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in -4- Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da sich der Unfall des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2015 ereignete, ist das bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewe- sene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung zu bringen. 3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfol- gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. 4.1. Im Einspracheentscheid vom 11. November 2024 (VB 828) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B._____, das am 14. März 2024 von med. pract. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, erstattet wurde. Diese stellten folgende Diagnosen (VB 800 S. 59): PW-Unfall am 03.10.2015 mit • drittgradig offener kompletter Unterschenkelschaftfraktur li. o Débridement, Plattenosteosynthese Tibia, plastische Deckung des Weichteildefektes mittels Soleuslappen am 04.10.2015 o Spalthauttransplantation vom rechten Oberschenkel auf Unterschenkel am 07.10.2015 • Leicht eingeschränkte Supination linker Ellbogen nach: o Monteggia-Fraktur am 03.10.2015 o Reposition des Radius-Köpfchens und Platten-Osteosyn- these der Ulna am 04.10.2015 o Konservativ behandelter Olekranon-Fraktur im November 2023 (anamnestische Angaben) • Beginnende mediale Gonarthrose links nach: o Retrograder Femur-Mark-Nagelung am 07.10.2015 • versteifte obere und untere Sprunggelenke nach: o Frakturen des Talus, der Ossa naviculare, cuboid, cuneiforme, I und II, sowie der Metatarsalia I bis IV am 03.10.2015 o Osteosynthesen des Rück- und Mittelfusses am 13.10.2015 -5- o Partielle Osteosynthesematerial-Entfernung am linken Fuss am 05.01.2016 o Osteosynthesematerial-Entfernung und Arthrodese des linken OSG am 28.02.2017 o Arthrodese des Subtalar-Gelenkes links am 22.09.2019 • Ankylose der Chopart- und Lisfranc-Gelenksreihe am linken Fuss nach: o Frakturen des Talus, der Ossa naviculare, cuboid, cuneiforme I und II, sowie der Metatarsalia I bis IV am 03.10.2015 o Osteosynthesen der Fusswurzel- und Mittelfuss-Fraktu- ren am 13.10.2015 o Partielle Osteosynthesematerial-Entfernung am linken Fuss am 05.01.2016 • Struktur-Änderung im Wirbelkörper L3 nach: o Fraktur des Wirbelkörpers am 03.10.2015, unter konser- vativer Therapie geheilt Unfallfremde Diagnosen: • Degenerative Veränderungen mit Osteophyten ventral Th 3/4 und Th 4/4 • Diskus-Protrusion L4/5 und L5/S1 Die Gutachter hielten fest, von weiteren medizinischen Behandlungsmass- nahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Zustandes mehr zu erwarten; aus orthopädisch-traumato- logischer und auch interdisziplinärer Sicht sei der Endzustand erreicht. In der angestammten Tätigkeit als Metallarbeiter sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar sei eine vollzeitige, vorwiegend sitzende Tätigkeit unterbrochen mit kurzzeitigem Gehen und Stehen. Auch seltenes Treppensteigen sei möglich. Nicht zumutbar seien das Gehen auf unebe- nem und abfallendem Gelände, Arbeiten im Kauern und in knieender Posi- tion sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Aus interdisziplinärer Sicht bestünden bei Einhaltung des genannten Zumutbarkeitsprofils keine Ver- langsamung, keine Einbusse der Arbeitsqualität und kein erhöhter Pausen- bedarf (VB 800 S. 60 f.). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -6- 4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.2.3. Soweit die versicherte Person einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einer- seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.3. Das B._____-Gutachten vom 14. März 2024 (VB 800) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 800 S. 3 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 800 S. 28 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen, neuro- logischen und orthopädischen Untersuchungen (vgl. VB 800 S. 35 ff.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizi- nischen Akten auseinander (vgl. VB 800 S. 50 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Si- tuation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss vor, auf das orthopädische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden; die Begutachtung sei aus orthopädischer Sicht zu wiederholen (Beschwer- de S. 12). So bleibe offen, was unter kurzzeitigem Gehen und Stehen, wie -7- es ihm gemäss Beurteilung der Gutachter noch zumutbar sei, zu verstehen sei (Beschwerde S. 9; Replik S. 6). Angesichts der vorhandenen Ein- schränkungen könne er "mit Anpassungen" eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit erreichen (Be- schwerde S. 9; Replik S. 7). Das von den Gutachtern definierte Zumutbar- keitsprofil überzeuge nicht und sei vor dem Hintergrund der gestellten Di- agnosen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, nicht nachvoll- ziehbar. Zudem seien "seit dem Unfall und dem Erreichen des Endzustan- des" fast sieben Jahre vergangen, was auf einen besonders schweren Un- fall hindeute, der erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Beschwerde S. 9 f.). In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. K._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 28. November 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 10) – vor, dass er weiterhin an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Rückens und des linken Fusses leide (Replik S. 3). Auch die (undatierte) Betreuungsbestätigung der Spitex (BB 11) verdeutliche seine anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Replik S. 4). Der Bericht von Dr. med. K._____ vom 28. November 2024 erging erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 11. November 2024, der verfahrens- mässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens bil- det (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_644/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4 und 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ob dieser Bericht dennoch zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen- bleiben, da sich aus dem Bericht keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die nicht bereits in den früheren Beurteilungen von Dr. med. K._____ vom 27. und 31. Januar 2021 (VB 682; 683) enthalten sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Spitex betreut wird, war den B._____- Gutachtern bekannt und diese setzten sich damit im Rahmen ihrer Beurteilung auseinander (vgl. VB 800 S. 54). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann als medizinischer Laie nicht befähigt, den medizinischen Sachverhalt zu würdigen. Seine persönlichen Einschätzungen hinsichtlich einer unfallbedingten Arthrose im linken Knie, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Pausenbedarfs und Tätigkeitsprofils sind daher unbehelflich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Auch aus dem Umstand, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Fallabschluss sechs Jahre und fünf Monate vergangen sind, lässt sich entgegen den entsprechenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente nichts ableiten. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Ausführungen der Gutachter, wonach ihm Tätigkeiten mit kurzzeitigem Gehen und Stehen zumutbar -8- seien, seien unklar, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Umschreibung ist hinreichend präzise und findet sich in dieser oder vergleichbarer Form re- gelmässig in Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen bei der Umschreibung von noch zumutbaren Tätigkeitsprofilen (vgl. exemplarisch die Zumutbarkeits- profile in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.1; 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.6.2.5 und 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.2). Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des B._____-Gutachtens vom 14. März 2024 (VB 800) sprächen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Be- weisvorkehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 des Beschwerdeführers) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das B._____-Gutachten ist somit unter Berücksich- tigung (ausschliesslich) der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 3. Oktober 2015 per März 2022 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt in Abrede. Diesbezüglich macht er geltend, er leide an einer körper- lich einschränkenden Mehrfachproblematik, spreche nur begrenzt Deutsch, verfüge über keine formelle Ausbildung in der Schweiz und könne sich schriftlich kaum verständigen (Beschwerde S. 10; Replik S. 7 f.). 5.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich be- zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Ar- beitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall -9- schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 5.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm unter Berücksichtigung der gutachterlich definierten Anforde- rungen – vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigem Gehen und Ste- hen, seltenem Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem oder abfallen- dem Gelände, ohne Arbeiten im Kauern oder in knieender Position sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (VB 800 S. 53) – und angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit ein genü- gend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offensteht, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Ge- gebenheiten als zumutbar erscheint. Auch das vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Fehlen einer anerkannten schulischen Ausbildung sowie dessen mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihm zumut- baren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht nachteilig aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund ist von der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. 6. 6.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 11. November 2024 bemass die Be- schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in Anwendung der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs. Dabei führte sie aus, die zuletzt ausge- übte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, son- dern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte sie daher auf den Medianlohn gemäss der Ta- belle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- amts für Statistik (BFS) für das Jahr 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, und die in diesem Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ab (VB 828 S. 11). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin ebenfalls auf den sich aus der genannten LSE-Tabelle ergebenden Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 sowie auf die im Jahr 2022 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit. Aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen nahm sie einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vor (VB 28 S. 10 f.). Mittels Vergleichs der bei- den hypothetischen Einkommen ermittelte sie einen – unter der Erheblich- keitsgrenze von 10 % (vgl. E. 3) liegenden – Invaliditätsgrad von 5 % (VB 828 S. 12). 6.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, sein zuletzt erzieltes Einkommen sei un- - 10 - terdurchschnittlich gewesen, weshalb bei der Bemessung des Invaliditäts- grades eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hätte vorgenom- men werden müssen (Beschwerde S. 6 f.). Eine solche Parallelisierung sei auch dann geboten, wenn mit Werten der LSE gerechnet werde, sofern das ursprüngliche Einkommen aufgrund invaliditätsfremder Faktoren deutlich unter dem Durchschnitt gelegen habe (Replik S. 5). Zudem sei bei der Be- rechnung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 ein Pauschal- abzug von 10 % vorzunehmen; darüber hinaus sei aufgrund der konkreten Gegebenheiten ein Leidensabzug von mehr als 5 % bzw. ein Maximalab- zug von 25 % gerechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 12). 6.3. Angesichts des Umstands, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers aufgrund einer Reorganisation (Schliessung des Beschichtungs- werks, in welchem er beschäftigt gewesen war) und somit aus wirtschaft- lichen Gründen – und nicht infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchti- gungen – seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war (VB 73), stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne ab (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1). Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, auch bei der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne sei eine Einkommensparallelisierung vorzunehmen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen unterdurchschnittlich gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Wird zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Me- dianwerte abgestellt, kann der so ermittelte Wert nicht unterdurchschnittlich sein. Dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE als Grund- lage zur Ermittlung des Valideneinkommens nahm, wird vom Beschwerde- führer zu Recht nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). 6.4. 6.4.1. Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, stellte die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Invalideneinkom- mens zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab. Wird das Invalidenein- kommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämt- lichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht auto- matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Ein- - 11 - fluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen un- ter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und ins- gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.4.2. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm in analoger Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (Beschwerde S. 12; Replik S. 8 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm existiert. Die ergänzenden Re- geln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätz- lich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversi- cherungsgesetz, 2019, N. 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabel- lenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" des Eidgenössischen Depar- tements des Innern [EDI] vom 5. April 2023, S. 15). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Ver- hältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Zudem ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente per März 2022, mithin auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung der IVV hin, zu prü- fen. Ein Pauschalabzug von 10 % in analoger Anwendung der fraglichen Bestimmung fällt daher jedenfalls ausser Betracht. 6.4.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der unfallbedingt ver- bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vor; Gründe für einen darüber hinaus gehenden Abzug verneinte sie (VB 828 S. 9 ff.). Den gesundheitlichen Einschränkungen – soweit sie aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zu- mutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.1. hiervor) sowie der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten in das Kompe- tenzniveau 1 (VB 828 S. 8) Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. etwa Ur- teile des Bundesgerichts 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.4; 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2; 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Ob der von der Be- - 12 - schwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % vom Tabellenlohn aufgrund der verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich ge- rechtfertigt ist, kann, wie sich im Folgenden ergibt, offenbleiben. Was die weiteren abzugsrelevanten Faktoren anbelangt, erfordern ein- fache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompe- tenzniveau 1 bezieht, weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Ju- ni 2018 E. 3.3.2; 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität /Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer über eine Niederlassungsbewilligung B verfügt. Da das Validen- einkommen und das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe tabella- rische Berechnungsgrundlage festzusetzen sind, wäre ein Abzug wegen des aufenthaltsrechtlichen Status bei beiden oder bei keinem der Ver- gleichseinkommen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.3). Gesamthaft ist daher je- denfalls kein höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte lei- densbedingte Abzug von 5 % gerechtfertigt. 6.4.4. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen- lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent- spricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invali- deneinkommen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.6.). Es ergibt sich folglich per März 2022 – unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % beim Invalideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von 5 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente damit – unabhängig davon, ob der von ihr gewährte leidensbedingte Abzug überhaupt gerechtfertigt ist – mangels eines renten- begründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch - 13 - auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'750.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wird MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, in Sarnen nach Eintritt der Rechts- kraft das Honorar von Fr. 2'750.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 14 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert