Da die Beschwerdeführung nach dem Dargelegten als mutwillig zu bezeichnen ist (E. 5.1.3.), ist der Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 151). Da ihr kein externer Vertretungsaufwand entstanden ist und sich die Verfahrenshandlungen auf das Verfassen einer einseitigen Vernehmlassung sowie Beilage der Akten beschränkte, ist ihr ermessensweise eine Umtriebsentschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.