Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren wiederum ausschliesslich darauf, dass diese Entschädigung den gesamten Zeitraum bis zur ordentlichen Pensionierung abdecke und stützt sich damit ausschliesslich auf eine bereits rechtskräftig verworfene Rechtsauffassung, weshalb seine Beschwerdeführung als mutwillig zu qualifizieren ist. Entsprechend sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 aufzuerlegen. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) keine Parteientschädigung zu. -6-