5.1.3. Es wurde bereits im rechtskräftigen Urteil VBE.2022.268 vom 28. März 2023 festgestellt, dass die Abgangsentschädigung im Jahr 2019 vollumfänglich und ausschliesslich in diesem Jahr (als Einkommen) zur Beitragsfestsetzung heranzuziehen, und der Beschwerdeführer anschliessend als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren wiederum ausschliesslich darauf, dass diese Entschädigung den gesamten Zeitraum bis zur ordentlichen Pensionierung abdecke und stützt sich damit ausschliesslich auf eine bereits rechtskräftig verworfene Rechtsauffassung, weshalb seine Beschwerdeführung als mutwillig zu qualifizieren ist.