5.1.2. Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist (vgl. BGE 112 V 334; SVR 2003 BVG Nr. 2 S. 5 f., B 71/01 E. 1 f.); es bedarf somit eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei (vgl. BGE 124 V 288), was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (SVR 2006 KV Nr. 2 S. 4, K 68/04 E. 7.1) oder dass der von ihr angenommene Sachverhalt nicht zutrifft (vgl. SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6, P 23/03 E. 4.2).