4.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer (sowie bis August 2022 dessen verstorbene Ehefrau) zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert und von ihm Beiträge in der Höhe von 2 x Fr. 1'164.35 (Januar bis August 2022), Fr. 1'564.80 (September bis Dezember 2022) und Fr. 4'345.35 (Jahr 2023) gefordert. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2024 erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. -5-