4.2. In betraglicher Hinsicht wird die Beitragsbemessung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Diese gibt denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass und erweist sich als korrekt (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 1bis Abs. 2 IVV und Art. 36 Abs. 2 EOV in den jeweils anwendbaren Fassungen sowie die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen in den Fassungen vom 1. Januar 2021 und 1. Januar 2023 jeweils S. 30; abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139, zuletzt besucht am: 22. Mai 2025).