Dass sich der Beschwerdeführer an der diesbezüglichen Praxis seiner ehemaligen Arbeitgeberin ("Willkür der Bank") stört, ist darüber hinaus weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch für die Beitragsfestsetzung durch die Beschwerdegegnerin von Belang. Inwiefern dem ehemaligen beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers und seinen dortigen Aufgaben (Eingabe vom 20. Januar 2025 S. 2) für die rechtliche Qualifikation als -4- Nichterwerbstätiger eine Relevanz zukommen sollte, bleibt ebenso gänzlich unbegreiflich.