Das hiesige Versicherungsgericht hat bereits im Urteil VBE.2022.268 vom 28. März 2023 festgestellt, dass auf die vom ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2019 ausgerichtete "Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter" aufgrund des geltenden Realisierungsprinzips nur in diesem Jahr Beiträge aus Einkommen erhoben werden können und der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2020 als Nichterwerbstätiger gilt (E. 3.2. f. des nämlichen Urteils mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum daran stört, dass die Zahlung im Jahr 2019 bzw. die Entrichtung von Beiträgen auf diese ihn nicht von einer Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu befreien