Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens anhand eines Grundbetrages und eines Zuschlages für jede Fr. 50'000.00 (Art. 28 Abs. 1 AHVV), wobei bei gleichzeitigem Vorliegen von Vermögen und Renteneinkommen, der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet wird (Art. 28 Abs. 2 AHVV).