Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2022 Fr. 413.00 und im Jahr 2023 Fr. 422.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023). 2.3. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG).