2.2. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2022 Fr. 413.00 und im Jahr 2023 Fr. 422.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.