2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache einer Parteientschädigung infolge mutwilliger Beschwerdeführung. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2025 eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer (sowie teilweise von dessen verstorbener Ehefrau) für die Jahre 2022 und 2023 mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige erhoben hat.