1. Mit Verfügungen vom 6. November 2024 erhob die Beschwerdegegnerin vom 1959 geborenen Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2022 und 2023 sowie von Januar bis August 2022 von dessen verstorbener Ehefrau persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf die Erhebung persönlicher Beiträge als Nichterwerbstätiger für die betreffenden Jahre.