Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.592 / nb / GM Art. 78 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, An- gegnerin kerstrasse 53, Postfach, 8021 Zürich 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 19. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügungen vom 6. November 2024 erhob die Beschwerdegegnerin vom 1959 geborenen Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2022 und 2023 sowie von Januar bis August 2022 von dessen verstorbener Ehefrau persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige. Die dagegen erhobene Ein- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf die Erhebung persönlicher Bei- träge als Nichterwerbstätiger für die betreffenden Jahre. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache einer Parteientschädigung infolge mutwilliger Beschwerde- führung. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2025 eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer (sowie teilweise von dessen verstorbener Ehefrau) für die Jahre 2022 und 2023 mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätige erhoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen und vorliegend anwendbaren Fassung) sind versicherte Perso- nen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nicht- erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. -3- 2.2. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schul- den erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nichter- werbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2022 Fr. 413.00 und im Jahr 2023 Fr. 422.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Er- werbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Ar- beitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023). 2.3. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbei- trag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens anhand eines Grundbetrages und eines Zuschlages für jede Fr. 50'000.00 (Art. 28 Abs. 1 AHVV), wobei bei gleichzeitigem Vorliegen von Vermögen und Renteneinkommen, der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet wird (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 3. Das hiesige Versicherungsgericht hat bereits im Urteil VBE.2022.268 vom 28. März 2023 festgestellt, dass auf die vom ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2019 ausgerichtete "Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter" aufgrund des geltenden Realisierungsprinzips nur in diesem Jahr Beiträge aus Einkommen erhoben werden können und der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2020 als Nichterwerbstätiger gilt (E. 3.2. f. des nämlichen Urteils mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer wiederum daran stört, dass die Zahlung im Jahr 2019 bzw. die Entrichtung von Beiträgen auf diese ihn nicht von einer Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger zu befreien vermag, kann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen und auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Auf seine weiteren Beanstan- dungen dieses Urteil betreffend (Eingabe vom 20. Januar 2025), braucht zufolge dessen Rechtskraft ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. Dass sich der Beschwerdeführer an der diesbezüglichen Praxis seiner ehe- maligen Arbeitgeberin ("Willkür der Bank") stört, ist darüber hinaus weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch für die Beitragsfestsetzung durch die Beschwerdegegnerin von Belang. Inwiefern dem ehemaligen be- ruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers und seinen dortigen Aufga- ben (Eingabe vom 20. Januar 2025 S. 2) für die rechtliche Qualifikation als -4- Nichterwerbstätiger eine Relevanz zukommen sollte, bleibt ebenso gänz- lich unbegreiflich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers übte im Jahr 2022 ausweislich der Akten sodann keine Erwerbstätigkeit (mehr) aus, sodass sich ihre Qualifi- kation als Nichterwerbstätige ebenfalls als zutreffend erweist. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ging in den Beitragsverfügungen vom 6. November 2024 (VB 18-21) betreffend den Beschwerdeführer und seine verstorbene Ehefrau von jährlichen Renteneinkommen von Fr. 7'933.50 (Januar bis August 2022) bzw. Fr. 24'780.00 (September bis Dezember 2022) respektive Fr. 25'404.00 (2023) und Reinvermögen von Fr. 1'577'721.00 (Januar bis August 2022) bzw. Fr. 1'556'693.00 (Septem- ber bis Dezember 2022) und Fr. 1'449'445.00 (2023) gemäss Steuermel- dungen (VB 15-17) aus, wobei für die Zeit bis zum Ableben der Ehegattin die Beträge jeweils halbiert berücksichtigt wurden (vgl. Art. 28 Abs. 4 AHVV), und errechnete Beiträge in der Höhe von Fr. 1'164.35 (Januar bis August 2022 jeweils für den Beschwerdeführer und seine Gattin; VB 18 f.), Fr. 1'564.80 (September bis Dezember 2022; VB 20) und Fr. 4'345.35 (für das Jahr 2023; VB 21). 4.2. In betraglicher Hinsicht wird die Beitragsbemessung vom Beschwerdefüh- rer nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Diese gibt denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass und erweist sich als korrekt (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 1bis Abs. 2 IVV und Art. 36 Abs. 2 EOV in den jeweils anwendbaren Fassungen sowie die Beitragsta- bellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen in den Fassungen vom 1. Januar 2021 und 1. Januar 2023 jeweils S. 30; abrufbar unter: https://sozialversi- cherungen.admin.ch/de/d/6139, zuletzt besucht am: 22. Mai 2025). 4.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer (sowie bis August 2022 dessen verstorbene Ehefrau) zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert und von ihm Beiträge in der Höhe von 2 x Fr. 1'164.35 (Januar bis August 2022), Fr. 1'564.80 (September bis De- zember 2022) und Fr. 4'345.35 (Jahr 2023) gefordert. Die gegen den Ein- spracheentscheid vom 19. November 2024 erhobene Beschwerde ist ent- sprechend abzuweisen. -5- 5. 5.1. 5.1.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Beitragspflicht und damit keine Leis- tung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 – Fr. 1'000.00 betragen. Unabhängig davon können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.1.2. Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist (vgl. BGE 112 V 334; SVR 2003 BVG Nr. 2 S. 5 f., B 71/01 E. 1 f.); es bedarf somit eines subjektiven, tadelnswerten Verhal- tens der Partei (vgl. BGE 124 V 288), was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erken- nen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (SVR 2006 KV Nr. 2 S. 4, K 68/04 E. 7.1) oder dass der von ihr angenommene Sachverhalt nicht zu- trifft (vgl. SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6, P 23/03 E. 4.2). Dabei kann auch das vorprozessuale Verhalten einbezogen werden (vgl. BGE 124 V 289); glei- ches gilt für das Verhalten in früheren (analogen) Verfahren (dazu SVR 2003 AHV Nr. 17 S. 45 f., H 176/01 E. 5; zum Ganzen auch: MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG Kommentar, 5. Auf- lage 2024, Rz. 201 f.). 5.1.3. Es wurde bereits im rechtskräftigen Urteil VBE.2022.268 vom 28. März 2023 festgestellt, dass die Abgangsentschädigung im Jahr 2019 vollum- fänglich und ausschliesslich in diesem Jahr (als Einkommen) zur Beitrags- festsetzung heranzuziehen, und der Beschwerdeführer anschliessend als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren wiederum ausschliesslich darauf, dass diese Entschädigung den gesamten Zeitraum bis zur ordentlichen Pensionierung abdecke und stützt sich damit ausschliesslich auf eine bereits rechtskräftig verworfene Rechtsauffassung, weshalb seine Beschwerdeführung als mut- willig zu qualifizieren ist. Entsprechend sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 aufzuerlegen. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) keine Parteientschädigung zu. -6- Da die Beschwerdeführung nach dem Dargelegten als mutwillig zu be- zeichnen ist (E. 5.1.3.), ist der Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 151). Da ihr kein externer Vertretungsaufwand entstanden ist und sich die Verfah- renshandlungen auf das Verfassen einer einseitigen Vernehmlassung so- wie Beilage der Akten beschränkte, ist ihr ermessensweise eine Umtriebs- entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zuzuspre- chen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zu bezah- len. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 30. Juli 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia