1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. November 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. -9- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten