Abzüge sind nicht zulässig. Somit wäre im vorliegenden Fall per 1. Januar 2024 nur noch ein 10%iger Tabellenlohnabzug zu gewähren. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad würde bei dieser Ausgangslage nicht resultieren. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 ist auf eine Revision der Rente indes zu verzichten, wenn diese zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen würde. Demgemäss besteht über den 1. Januar 2024 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente.