6.6. Gemäss per 1. Januar 2024 in Kraft stehendem Art. 26bis Abs. 3 IVV (Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023) werden vom statistisch bestimmten Valideneinkommen 10 Prozent abgezogen. Kann eine versicherte Person nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere -8-