6.4. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 53'442.00 (Fr. 66'803.00 x 80/100). Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 37'230.00 (Fr. 90'672.00 - Fr. 53'442.00), was einem Invaliditätsgrad von 41 % und somit einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung). Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juni 2016. 6.5. Die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des revidierten IVG (vgl. E. 2) führen zu keiner anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades. Es bleibt daher auch nach dem 1. Januar 2022 bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente.