Die rechte Hand könne nur noch als Beihand genutzt werden und bimanuelle Tätigkeiten könnten mit bei gestörter Grifffunktion der rechten Hand nicht mit ausreichender Sicherheit geleistet werden. Im linken Unterschenkel liege weiter eine deutliche Muskelverschmächtigung infolge einer Fussheberparese vor, und es bestehe eine Gangstörung, eine leichtgradige Standund insbesondere Gangunsicherheit (VB 137 S. 39). Angesichts dieser weitreichenden Einschränkungen ist ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu gewähren.