noch überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Ansprüche an ein beidhändiges Arbeiten verrichten (VB 137 S. 45). In sämtlichen Tätigkeiten, welche eine intakte Fingerfeinmotorik voraussetzen, besteht bei funktionell weitgehender Plegie der rechten Hand eine Arbeitsunfähigkeit (VB 137 S. 31). Es besteht eine Störung der Weichteiltrophik, der allgemeinen muskulären, sowie der grob- und feinmotorischen Handfunktionalität. Die rechte Hand könne nur noch als Beihand genutzt werden und bimanuelle Tätigkeiten könnten mit bei gestörter Grifffunktion der rechten Hand nicht mit ausreichender Sicherheit geleistet werden.