Der heranzuziehende monatliche Bruttolohn betrage Fr. 7'153.00 und sei somit höher als der in der angefochtenen Verfügung verwendete. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung (nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 21. November 2023 Einwand erhoben hatte) für das Valideneinkommen Werte betreffend das Jahr 2016 aus der am 29. Mai 2024 veröffentlichen Tabelle T17 heranzog und dabei (höher als vom Beschwerdeführer beantragt) von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'248.00 ausging (vgl. VB 388 S. 7). -7-