6.2. Betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, wie das Versicherungsgericht mit Urteil im Urteil VBE.2020.187, VBE.2020.196, VBE.2020.241 vom 4. November 2020 festgehalten habe (vgl. E. 5.2 des Urteils) sei die Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) T17 massgebend. Der heranzuziehende monatliche Bruttolohn betrage Fr. 7'153.00 und sei somit höher als der in der angefochtenen Verfügung verwendete.