6. 6.1. Von der gutachterlichen attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszugehen (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 23. März 2016 und vom 8. März 2017 in VB 143 S. 4; 161 S. 3). Zuvor bestand (zumindest ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2009) gemäss Aktenlage auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 73 S. 6; 55 S. 11).