4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 388) zu Recht ab dem 1. September 2009 eine (lediglich) bis 31. Mai 2016 befristete ganze Rente zugesprochen hat.