2. a) Es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.