Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.591 / pm / GM Art. 99 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Hess Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich im März 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integrati- on/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die PMEDA AG polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1. März 2016). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin den PMEDA- Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 15. November 2016 beantworteten. Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer diverse berufliche Massnahmen (unter anderem Umschu- lung zum Techniker HF Elektrotechnik). Am 20. Juli 2023 schloss die Be- schwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen ab. Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer sodann ab dem 1. September 2009 eine bis 31. Mai 2016 befristete ganze Rente in Aus- sicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände nahm die Beschwer- degegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst und ent- schied mit Verfügung vom 6. November 2024 schliesslich dem Vorbe- scheid entsprechend. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. November 2024 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. a) Es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindes- tens 40% zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. c) Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzu- holen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. U.K.u.E.F." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 6. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 388) zu Recht ab dem 1. September 2009 eine (lediglich) bis 31. Mai 2016 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangs- bestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das PMEDA-Gutachten vom 1. März 2016, welches eine allgemeinmedizinische, eine neurologische, eine orthopädische-chirurgische, sowie eine psychiatrische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 137 S. 53): "Plegie der Fusshebung und Zehenhebung links bei peronaeal betonter Ischiadikusläsion links nach Femurschaftfraktur links -4- Komplexe unfallbedingte Schädigung der Armnerven, Sehnen und der Unterarm- und Handmuskulatur rechts mit resultierender schwerer funktioneller Einschränkung der rechten Hand" In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe aufgrund des sensomoto- rischen Defektsyndroms des dominanten rechten Arms sowie des linken Beins auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Überwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten ohne Ansprüche an ein beidhändiges Arbeiten seien in einem Pensum und Rendement von 100 % ("ex tunc") leistbar. In Arbeiten beispielsweise an Pforten, Rezeptionen oder in Wach- und Telefondiensten würden die sensomotorischen Defekte des rechten Armes und des linken Beins nicht namhaft zum Tragen kommen (VB 137 S. 45). Verrichtbar seien sodann nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne häufiges bimanuelles Hantieren, ohne sicheres Zugreifen mit der rechten Hand und ohne überwiegende grob- oder feinmotorische Beanspruchung der rechten Hand (VB 137 S. 39). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachter- stelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweis- rechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versiche- -5- rungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3; vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf das PMEDA- Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dies mit Zweifeln behaftet sei. Das Gutachten sei veraltet, seien im Verfügungszeitpunkt doch fast neun Jahre seit den gutachterlichen Untersuchungen vergangen. Des Weiteren seien die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens von der Beschwerdegegnerin nicht vollständig geklärt worden (Beschwerde S. 6 f.). 5.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des PMEDA-Gutachtens vom 1. März 2016 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 137 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvoll- ziehbar begründeten Schlussfolgerung. 5.3. Ist seit der Begutachtung einige Zeit verstrichen, vermag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweis- wert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Ge- währ dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweis). Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.6). 5.4. Es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem PMEDA-Gutachten vom 1. März 2016 in relevanter Weise verändert hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin holte im Weiteren eine -6- Stellungnahme bei der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Diese führte am 10. Juli 2024 aus, der Einwand des Beschwerdeführers (gegen den Vorbescheid vom 21. November 2023 [VB 361]) vermöge die gutachterliche Beurteilung (sowie des RAD vom 23. März 2016 in VB 143, in welchem Dr. med. D._____ empfahl, auf das PMEDA-Gutachten abzu- stellen) nicht zu beeinflussen. Den Akten seien während der Umschulung und der darauffolgenden Berufstätigkeit in der neuen angepassten Tätig- keit keine medizinischen Probleme zu entnehmen (VB 382 S. 3). Es beste- hen somit, insbesondere in medizinischer Hinsicht, keine Anhaltspunkte, welche auf eine veränderte Ausgangslage nach Erstellung des PMEDA- Gutachtens hinweisen würden. Auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 10. Juli 2024 kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 6. 6.1. Von der gutachterlichen attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszugehen (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 23. März 2016 und vom 8. März 2017 in VB 143 S. 4; 161 S. 3). Zuvor bestand (zumindest ab dem Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns im September 2009) gemäss Aktenlage auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 73 S. 6; 55 S. 11). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Ver- fügung ab 1. März 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 90'672.00, ein Invalideneinkommen von Fr. 66'803.00 und eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'869.00. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 26 % (VB 388 S. 7). 6.2. Betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens bringt der Beschwerde- führer vor, wie das Versicherungsgericht mit Urteil im Urteil VBE.2020.187, VBE.2020.196, VBE.2020.241 vom 4. November 2020 festgehalten habe (vgl. E. 5.2 des Urteils) sei die Tabelle der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) T17 massgebend. Der heranzuziehende monatliche Bruttolohn betrage Fr. 7'153.00 und sei somit höher als der in der angefochtenen Verfügung verwendete. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung (nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 21. November 2023 Einwand erhoben hatte) für das Valideneinkommen Werte betreffend das Jahr 2016 aus der am 29. Mai 2024 veröffentlichen Tabelle T17 heranzog und dabei (höher als vom Beschwerdeführer beantragt) von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'248.00 ausging (vgl. VB 388 S. 7). -7- 6.3. Der Beschwerdeführer fordert weiter einen maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Es entspricht bun- desgerichtlicher Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen unter anderem auf SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_2018 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.3.2). Der Beschwerdeführer leidet an einem sensomotorischen Defektsyndrom am dominanten rechten Arm sowie am linken Bein und kann gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Ansprüche an ein beidhän- diges Arbeiten verrichten (VB 137 S. 45). In sämtlichen Tätigkeiten, welche eine intakte Fingerfeinmotorik voraussetzen, besteht bei funktionell weit- gehender Plegie der rechten Hand eine Arbeitsunfähigkeit (VB 137 S. 31). Es besteht eine Störung der Weichteiltrophik, der allgemeinen muskulären, sowie der grob- und feinmotorischen Handfunktionalität. Die rechte Hand könne nur noch als Beihand genutzt werden und bimanuelle Tätigkeiten könnten mit bei gestörter Grifffunktion der rechten Hand nicht mit ausreichender Sicherheit geleistet werden. Im linken Unterschenkel liege weiter eine deutliche Muskelverschmächtigung infolge einer Fussheber- parese vor, und es bestehe eine Gangstörung, eine leichtgradige Stand- und insbesondere Gangunsicherheit (VB 137 S. 39). Angesichts dieser weitreichenden Einschränkungen ist ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu gewähren. 6.4. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 53'442.00 (Fr. 66'803.00 x 80/100). Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 37'230.00 (Fr. 90'672.00 - Fr. 53'442.00), was einem Invaliditätsgrad von 41 % und somit einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung). Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Juni 2016. 6.5. Die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des revidierten IVG (vgl. E. 2) führen zu keiner anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditäts- grades. Es bleibt daher auch nach dem 1. Januar 2022 bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.6. Gemäss per 1. Januar 2024 in Kraft stehendem Art. 26bis Abs. 3 IVV (Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023) werden vom statistisch bestimmten Valideneinkommen 10 Prozent abgezogen. Kann eine ver- sicherte Person nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere -8- Abzüge sind nicht zulässig. Somit wäre im vorliegenden Fall per 1. Januar 2024 nur noch ein 10%iger Tabellenlohnabzug zu gewähren. Ein renten- begründender Invaliditätsgrad würde bei dieser Ausgangslage nicht resul- tieren. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 ist auf eine Revision der Rente indes zu verzichten, wenn diese zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen würde. Demgemäss besteht über den 1. Januar 2024 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente (zuzüglich Verzugszins unter Berücksichtigung von Art. 26 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSV) hat. Von der beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Rechtsbegehren Ziff. 3) wird abgesehen, wurde dem materiellen Rechtsbegehren (Ziff. 2a) doch entsprochen (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 unter anderem mit Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 3.1 S. 283 f., BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff. S. 57 f.). 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. November 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. -9- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier