137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen und es ist dabei auch abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der am 23. November 2016 verfügten Abweisung ihres Rentenbegehrens (vgl. E. 3.1. hiervor) in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen.