Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin kann jedoch auch nicht allein gestützt auf die Beurteilung der Dres. med. E._____ und F._____ erfolgen, da der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte - 11 -