Es kann damit insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine bipolare affektive Störung vorliegt und eine gewisse Leistungseinschränkung aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigung in Wechselwirkung mit den weiteren aktenkundigen Diagnosen vorliegen könnte. Ob dies der Fall ist, stellt eine medizinische Frage dar, welche fachärztlich abzuklären ist. Angesichts der strengen Anforderungen an Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.3.2. hiervor) kann daher nicht unbesehen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt med. pract.