Aufgrund des den Aktenbeurteilungen von med. pract. H._____ widersprechenden Berichts der Dres. med. E._____ und F._____ vom 18. Januar 2025 bestehen damit gewisse Zweifel (vgl. E. 3.3.2. hiervor) sowie Anhaltspunkte dafür, dass die RAD-Beurteilungen auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruhten (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Es kann damit insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine bipolare affektive Störung vorliegt und eine gewisse Leistungseinschränkung aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigung in Wechselwirkung mit den weiteren aktenkundigen Diagnosen vorliegen könnte.