Man könne also festhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert habe. Daher würden sie davon ausgehen, dass das Ausüben jeglicher auf dem 1. Arbeitsmarkt verlangten Tätigkeit weder in vollem noch in reduziertem Umfang zumutbar sei (vgl. Bericht vom 18. Januar 2025 S. 9).