Bei der Beschwerdeführerin würden sich in allen Items des Mini-ICF-Ra- tings leichte bis voll ausgeprägte Beeinträchtigungen zeigen. Die Hauptdefizite würden in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit bestehen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht in einem Anstellungsverhältnis und es bestehe eine vollumfängliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 18. Januar 2025 S. 8). Man könne also festhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert habe.