entsprechenden therapeutischen Massnahmen führen, was nicht ersichtlich sei. Entgegen den Ausführungen im Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid liege ein lückenloser Befund vor, indem mehrfach lückenlose Psychostatus vorliegen würden, teilweise praktisch mit Normalbefunden parallel zu propagierten schweren Störungen, teilweise mit überwiegend subjektiven Schilderungen und leichten Befunden. Er bleibe daher bei seiner bisherigen Beurteilung (VB 121 S. 2).