Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe damit kein über bisher bekannte Einschränkungen hinausgehender Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei seit der Rentenaufhebung zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht unverändert zu der im Jahre 2015 festgestellten (VB 111 S. 4). 3.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 15. August 2024 hielt der RAD-Arzt med. pract. H._____ fest, er habe sich umfangreich mit allen vorliegenden -6-