Es könne überdies keine Behandlungskontinuität erkannt werden, womit auch nicht von einem schweren Leidensdruck auszugehen sei. Die gegebene Fahreignung gemäss dem Bericht vom 18. Dezember 2023 (VB 110 S. 6) spreche für sich. In der Gesamtschau der dokumentierten Befunde könne in casu nicht von einer relevanten, länger dauernden und von ungünstigen psychosozialen Faktoren losgelösten Störung ausgegangen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe damit kein über bisher bekannte Einschränkungen hinausgehender Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.