Es handle sich bei diesem Bericht übrigens um keine fachärztliche Beurteilung, da er von einer Psychologin und einem Psychologen unterzeichnet worden sei. Das angebliche Vorhandensein einer bipolaren affektiven Störung gemäss Bericht der Klinik G._____ vom 18. Dezember 2023 (VB 110 S. 5) könne noch weniger nachvollzogen werden. Die Diagnose werde nicht ausreichend begründet und die medikamentöse Behandlung entspreche nicht den Guidelines. Auch sei überhaupt kein phasenhafter Verlauf beschrieben, wie das für eine schwere affektive Störung typisch wäre. Es könne überdies keine Behandlungskontinuität erkannt werden, womit auch nicht von einem schweren Leidensdruck auszugehen sei.