3.2. Zur Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung stützte sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 3.C (1) des Einstellrasters des SECO (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis ALE) und nahm für den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung ein mittleres Verschulden an (vgl. VB V42), wobei die Anzahl der zu verfügenden Einstelltage bei einem Nichtantritt im Raster mit 21-25 beziffert wird. Mit 21 Tagen ging der Beschwerdegegner somit von der tiefsten für einen Nichtantritt vorgesehenen Einstelldauer aus. Auch vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV vorgegebenen Rahmens von 16 bis 30 Einstelltagen bei mittlerem Verschulden