angemerkt, dass sie für weitere Fragen gerne zur Verfügung stehe (VB 104). Zudem verfügte er auch über die Telefonnummer von D._____ als Kontaktperson der Stiftung C._____ (vgl. Schreiben des RAV vom 10. Juni 2024 [VB 117]), bei welcher er sich ebenfalls hätte erkundigen können. Vor diesem Hintergrund liegen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass er das PvB bei der Stiftung C._____ am Nachmittag des 17. Juni 2024 nicht antrat, ohne sich abzumelden, und auch an den beiden folgenden Tagen nicht am Durchführungsort erschien. Dass ihm die Teilnahme am PvB nicht zumutbar gewesen wäre, macht er – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend.