2.3. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht in seiner Verantwortung gelegen, ausfindig zu machen, um welche Zeit er bei der Stiftung C._____ hätte erscheinen müssen (vgl. Beschwerde S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz seiner kurzfristigen Absage für Montagmorgen wurde ihm kulanterweise die Gelegenheit gegeben, erst am Nachmittag zu erscheinen, und es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, betreffend die genaue Uhrzeit eine Rückfrage zu stellen, hatte die RAV-Beraterin doch -5-