Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2024 über die Annulation seiner Teilnahme am entsprechenden Programm wegen unentschuldigt oder ohne entschuldbaren Grund erfolgten Fernbleibens informiert (VB 96). Mit Schreiben vom nämlichen Datum wies ihn das RAV darauf hin, dass geprüft werde, ob er mit dem Nichtantritt der arbeitsmarktlichen Massnahme eine Weisung missachtet habe und ob – gegebenenfalls – seine Taggeldzahlungen zu kürzen seien, und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme dazu bis zum 9. Juli 2024 ein (VB 95). Der Beschwerdeführer liess diese Frist in der Folge ungenutzt verstreichen.