__ das RAV darüber, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag unentschuldigt nicht erschienen sei (VB 101), und mit E-Mail vom 19. Juni 2024 teilte sie der RAV-Beraterin mit, dass vom Beschwerdeführer "immer noch jede Spur" fehle, weshalb das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nun annulliert werden müsse. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2024 über die Annulation seiner Teilnahme am entsprechenden Programm wegen unentschuldigt oder ohne entschuldbaren Grund erfolgten Fernbleibens informiert (VB 96).