Vermerkt wurde zudem, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein Nichterscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung oder ohne entschuldbare Gründe eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (VB 117 f.). Mit E-Mail vom Freitag, 14. Juni 2024, 17.08 Uhr, teilte der Beschwerdeführer seiner RAV-Beraterin mit, dass er am Montagmorgen ein Vorstellungsgespräch bei der E._____ AG habe und aus diesem Grund nicht um 7.45 Uhr bei der C._____ erscheinen könne (VB 104-105). Die RAV-Beraterin antwortete umgehend und informierte den Beschwerdeführer, dass er das Programm im Wendepunkt am Montagnachmittag starten könne. Für weitere Fragen stehe sie ihm gerne zur Verfügung (VB 104).