2.2. Nach Lage der Akten lud das zuständige RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zum Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei der Stiftung C._____ vom 17. Juni bis 16. September 2024 ein. Zu entnehmen waren dem Schreiben u.a. der Durchführungsort, die Startzeit (7.45 Uhr) sowie die Kontaktperson (D._____) und deren Telefonnummer. Vermerkt wurde zudem, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein Nichterscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung oder ohne entschuldbare Gründe eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (VB 117 f.).