16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen, welcher bestimmt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. -4- Befolgt eine versicherte Person die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, tritt sie namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht an, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.