Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Als arbeitsmarktliche Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm teilzunehmen, ist nach Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit.